vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 7

Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)