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§ 6 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 6

(1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.

(2) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

  1. 1. die Gefährdung von Menschenleben,
  2. 2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer,
  3. 3. die Behinderung der Schifffahrt,
  4. 4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt

    zu vermeiden.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

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