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§ 65 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen

§ 65

Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

  1. 1. zwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
  2. 2. anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

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