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§ 62 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

§ 62.

(1) Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

(2) Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40213002

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