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§ 59 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 59

(1) Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:

(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

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