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§ 32 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Transport gefährlicher Güter

§ 32

(1) Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen

  1. 1. Freistellungen gemäß 1.1.3 des ADN mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,
  2. 2. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT und UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT mit für die Beförderung von Straßenfahrzeugen zugelassenen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern

    ist verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.

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