Ausrüstung von Kleinfahrzeugen
§ 30.
An Bord von Kleinfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:
- 1. Anker- und Verheftausrüstung:
- a) ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
- b) bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entweder
- eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse
- oder
- eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse;
- c) bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entweder
- eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
- oder
- eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
- d) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
- e) ein Bootshaken;
- 2. angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Teil A Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Art. 13.03 des Anhangs I zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens
- a) 2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
- b) 6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
- bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
- 3. Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
- a) ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
- b) eine Rettungsweste für jede Person an Bord;
- c) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
- d) eine Einstiegshilfe.
- Abweichend von Z 1 und 3 kann auf elektrobetriebenen Motorfahrzeugen mit einer Leistung unter 4,4 kW auf stehenden Gewässern die Ankerausrüstung durch ein Handruder ersetzt werden und eine Erste-Hilfe-Ausrüstung entfallen.
Schlagworte
Ankerausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20008374
Dokumentnummer
NOR40253776
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