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§ 2 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2.

(1) Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge,

  1. 1. die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
  2. 2. des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  3. 3. der Wasserbauverwaltung,
  4. 4. der Zollverwaltung,
  5. 5. des gewässerkundlichen Dienstes, und
  6. 6. des Feuerlöschdienstes
  1. im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 26 (Sturmwarnung), 90 Abs. 2 Z 1 (Durchfahren von Brücken), 91 Abs. 1 (Durchfahren fester Brücken), 103 Abs. 1 und 2 sowie 8 bis 10 (Allgemeine Regeln für das Stillliegen), 104 (Ankern) und 105 (Festmachen) gebunden.

(2) Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres sind gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, sowie bei einsatzähnlichen Übungen nur so weit an die Bestimmungen dieser Verordnung gebunden, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.

(3) Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Versuche oder Erprobungen verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

(4) Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 7 (Betriebsgeräusch, Abgas), 74 (Fahrgeschwindigkeit) und 102 (Uferzonen) gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (§ 110 des Schifffahrtsgesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40212987

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