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§ 28 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

§ 28

(1) Fahrzeuge dürfen Treibstoff nur an Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.

(2) Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und einer Schifffahrtsanlage bzw. einem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.

(3) Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.

(4) Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (z. B. direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.

(5) Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeugs ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.

(6) Bei der Übernahme von Treibstoff von Straßenfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Während der Bunkervorgangs müssen sich unter allen Flanschen und Schlauchkupplungen Tropftassen befinden.

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