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§ 26 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Sturmwarnung

§ 26

(1) Die Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren.

(2) Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.

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