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§ 23 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Schifffahrtsbetrieb – Allgemeine Bestimmungen

§ 23

(1) Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Mindestens einmal jährlich sind während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, Übungen mit diesen Einrichtungen – soweit vorhanden unter Anwendung der Sicherheitsrolle (Artikel 15.13 Abs. 1 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung) – vorzunehmen. Diese Übungen sind bei Dienstantritt eines Besatzungsmitgliedes, dem Aufgaben in der Sicherheitsorganisation zukommen und das im laufenden Kalenderjahr noch nicht an Bord des betroffenen Fahrzeugs an solchen Übungen teilgenommen hat, zu wiederholen.

(2) Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit durch die Besatzung zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.

(3) Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.

(4) Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.

(5) Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stilliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

(6) Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder

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