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§ 17 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Rettung und Hilfeleistung

§ 17

(1) Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.

(2) Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.

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