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§ 125 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2015

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 125

(1) Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.

(2) Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.

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