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§ 120 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 120

(1) Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden

  1. 1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,
  2. 2. zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
  1. a) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
  2. b) die Propulsionsorgane langsam laufen,
  3. c) durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
  4. d) andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

(2) Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

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