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§ 111 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

§ 111

(1) Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

(2) Insbesondere dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:

  1. 1. Quecksilberverbindungen,
  2. 2. Arsenverbindungen,
  3. 3. als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen,
  4. 4. Hexachlorcyclohexan.

Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.

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