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§ 3 VfGH-EVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2013

Schnittstellenbeschreibung

§ 3.

Hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat der Präsident eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt zu machen. Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20008352

Dokumentnummer

NOR40148854

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