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§ 1 Schuldenbremsenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.2013

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.

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