vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 IG-L Off-RoadV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Beschränkung der Verwendung mobiler technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte

§ 2.

In Sanierungsgebieten, die auf Grund einer Überschreitung eines Grenz- oder Zielwertes für PM10 oder PM2,5 gemäß den Anlagen 1 und 5c IG-L in einer Verordnung gemäß § 10 IG-L, die bereits länger als zwei Monate in Kraft ist, angeordnet wurden, dürfen mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März

  1. 1. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, ABl. Nr. L 59 vom 27.2.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU , ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1, oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, ABl. Nr. L 173 vom 12.7.2000 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU , ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011 S. 1, typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:

Leistung

Termin

130 bis 560 kW

1. 10. 2013

75 bis <130 kW

1. 10. 2013

37 bis <75 kW

1. 10. 2014

18 bis <37 kW

1. 10. 2013

  

  1. 2. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU , oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU , gemäß Stufe II oder höher typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:

Leistung

Termin

130 bis 560 kW

1. 10. 2015

37 bis <130 kW

1. 10. 2016

  

  1. 3. ab den Terminen in der folgenden Tabelle nur mehr verwendet werden, wenn der Motor einem Typ entspricht, der gemäß Richtlinie 97/68/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU , oder gemäß Richtlinie 2000/25/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/87/EU , gemäß Stufe IIIA oder höher typgenehmigt wurde und gemäß diesen Richtlinien gekennzeichnet ist:

Leistung

Termin

130 bis 560 kW

1. 10. 2018

19 bis <130 kW

1. 10. 2019

  

Schlagworte

Grenzwert

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008343

Dokumentnummer

NOR40148774

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte