Betreten der Bahnsteige
§ 14.
(1) Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.
(2) Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafür zu sorgen, dass die Bahnsteigsperren für den Fahrgast klar erkennbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20008278
Dokumentnummer
NOR40263511
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