Beförderungspflicht
§ 11.
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
- 1. der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,
- 2. die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und
- 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
(2) Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20008278
Dokumentnummer
NOR40263508
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