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§ 26a EnLG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

Geschützte Gasmengen

§ 26a.

(1) Gasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragten Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Abs. 3 genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 nicht erfasst.

(2) Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 festzulegen.

(3) Geschützte Gasmengen gemäß Abs. 1 können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 1 unterliegen:

  1. 1.  in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 1, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oder
  2. 2.  in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40262588

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