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§ 25 EnLG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2013

Auskunftserteilung

§ 25.

Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger, Regelzonenführer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Kunden zur Auskunftserteilung an die E-Control und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die E-Control und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20008276

Dokumentnummer

NOR40148409

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