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§ 5 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2013

2. Abschnitt

Einführung intelligenter Verkehrssysteme Spezifikationen und Maßnahmen

§ 5

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) mit Verordnung

  1. 1. Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommen wurden, für verbindlich erklären;
  2. 2. in den vorrangigen Bereichen des § 4 Maßnahmen einführen, soweit diese zur Umsetzung der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte erforderlich sind, insbesondere Maßnahmen betreffend
  1. a) verkehrssicherheitsrelevante Informationen und IVS-Anwendungen,
  2. b) Informationen zu Routen- und Parkplatzmanagement.

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