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§ 11 IVS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2013

3. Abschnitt

Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme Monitoring

§ 11

(1) Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. 1. Beobachtung und Dokumentation der Forschung und Entwicklung von IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
  2. 2. Beobachtung und Dokumentation des Marktes für IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
  3. 3. Erfüllung der Funktionen eines vertrauenswürdigen Dritten und einer Schlichtungsstelle im Bereich IVS-Dienste und IVS-Anwendungen.

(2) Die AustriaTech erstattet der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zum 31. März jeden Jahres Bericht über die Ergebnisse des Monitoring gemäß Abs. 1.

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