Internationale Zusammenarbeit
§ 19
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann
- 1. Daten aus Verfahren und über Bescheide aufgrund dieses Abschnitts oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 lit. b, mit denen eine Genehmigung erteilt oder ein Antrag auf Genehmigung abgelehnt wird, und
- 2. Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses ganz oder teilweise in einer nicht der Sicherheitskontrolle der IAEO unterliegenden nuklearen Tätigkeit, zur Entwicklung, Herstellung, Handhabung, zum Betrieb, zur Wartung oder sonstigen Instandhaltung, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Prüfung oder zur Verbreitung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Förderung des Terrorismus verwenden könnte,
an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an andere Staaten, internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
(2) Der Datenverkehr gemäß Abs. 1 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
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