vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 EisbEPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Abschluss der Ausbildung

§ 9

Voraussetzung für den Abschluss der Ausbildung ist die Anwesenheit der Teilnehmerin/des Teilnehmers bei mindestens 80 Prozent der vorgesehenen Unterrichtseinheiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)