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§ 61 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Aufbau des ZPR

§ 61.

(1) Ab 1. April 2013 wird das ZPR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Personenstandsbehörden können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Personenstandsdaten dem Bundeminister für Inneres übermitteln.

(2) Soweit personenbezogene Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZPR erfasst wurden, sind sie grundsätzlich anlassbezogen im ZPR nachzuerfassen, soweit sie zur Erledigung eines Personenstandsfalles notwendig sind. Darüber hinaus kann unabhängig vom Vorliegen eines Personenstandsfalles eine Nacherfassung erfolgen. Sofern eine Person, die in Österreich bereits einmal einen Personenstandsfall hatte, dies verlangt, ist jedenfalls nachzuerfassen. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen.

(3) Mit dem durch die Verordnung festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses der Nacherfassung entfällt die Verpflichtung zur Eintragung in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 1 E-GovG.

(4) Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der von der Führung der Personenstandsbücher hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Personenstandsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, zu führen sind.

(5) Soweit dies für die Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Personenstandsdaten des ZPR im Rahmen der Nacherfassung erforderlich ist, dürfen die Daten des ZMR herangezogen werden. Zu diesem Zweck sind die Meldebehörden auch berechtigt, die allgemeinen Personenstandsdaten oder Teile davon für den Vergleich mit den in ihren Melderegistern verarbeiteten Daten zu verarbeiten und die Berichtigung oder Ergänzung durch die zuständige Behörde in die Wege zu leiten. Ebenso sind die Personenstandsbehörden berechtigt, die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a MeldeG) gemeldeter Menschen zu diesem Zweck zu verarbeiten.

(6) Wird im Rahmen des Abgleichs gemäß Abs. 5 deutlich, dass Änderungen von Meldedaten erforderlich sind, erfolgt eine Änderung der akademischen Grade und Standesbezeichnungen im ZMR nur, sofern durch die Personenstandsbehörde akademische Grade und Standesbezeichnungen erfasst wurden. Eine automatische Aktualisierung des Familiennamens im ZMR hat im Anwendungsbereich des § 74 erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Falls es durch die Nacherfassung zu einer Änderung der Daten im ZMR kommt, ist dem Betroffenen eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zu übermitteln.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 77 Z 47, BGBl. I Nr. 32/2018)

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40202704

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