Urkunden über Fehlgeburten
§ 57a.
Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:
- 1. allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater oder dem anderen Elternteil (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;
- 2. allenfalls das Geschlecht des Kindes;
- 3. den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
- 4. die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters oder anderen Elternteils (§ 36 Abs. 7);
- 5. das Datum der Ausstellung;
- 6. die Namen des Standesbeamten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40257939
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