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§ 48 PStG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Übermittlung im Wege des ZPR

§ 48.

(1) Den Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Geburt;
  2. 2. Tod;
  3. 3. Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;
  4. 5. Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
  5. 6. Änderungen des Vor- und Familiennamens.

(2) Dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Geburt;
  2. 2. Eheschließung;
  3. 3. Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
  4. 4. Tod;
  5. 5. Totgeburt;
  6. 6. Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
  7. 7. Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
  8. 8. Annahme an Kindes statt;
  9. 9. Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;
  10. 10. Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;
  11. 11. Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;
  12. 12. Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);
  13. 13. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);
  14. 14. Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.

(3) Dem Arbeitsmarktservice werden Daten nach Abs. 2 insofern übermittelt, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.

(4) Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 57 und § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.

(4a) Dem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 1 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.

(5) Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(6) Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(7) Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zu übermitteln.

(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zu übermitteln:

  1. 1. Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familienname geändert hat;
  2. 2. Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
  3. 3. Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
  4. 4. Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
  5. 5. eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
  6. 6. Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

(9) Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.

(10) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR übermittelt und aktualisiert.

(11) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR übermittelt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.

(12) Die in den Abs. 1 bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Abs. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977, Kinderhilfeträger, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40257938

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