3. Abschnitt
Eingetragene Partnerschaft Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
§ 21
Die Personenstandsbehörde hat vor der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Fähigkeit der Partnerschaftswerber, diese zu begründen, auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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