Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und des Personalplanes
Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und des Personalplanes
§ 4
(1) Das ressortübergreifende Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler im Zuge der Erstellung der Monats-, Quartals- und Jahresberichte gemäß Abs. 2 und 3 bzw. der Berichte über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes gemäß Abs. 5.
(2) Der Jahresbericht hat Personalstandsdaten jeweils zum Stichtag des 31. Dezember sowie durchschnittliche Personalstände des abgelaufenen Kalenderjahres auszuweisen und ist bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 weiterzuleiten. Weitere, jedenfalls im Jahresbericht zu berücksichtigende, Inhalte sind:
- 1. eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG,
- 2. eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der Planstellenobergrenzen für das laufende Finanzjahr je Untergliederung,
- 3. Fluktuationsdaten,
- 4. die Anzahl der Pensionierungen und das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamtinnen und -beamten,
- 5. die Anzahl von Bundesbediensteten mit vertraglichem und öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis sowie
- 6. der Personal- und Pensionsaufwand gemäß § 6 Abs. 2.
(3) Die Monats- und Quartalsberichte haben Personalstandsdaten jeweils zum Stichtag des 1. des abgelaufenen Kalendermonats auszuweisen und sind bis zum 5. des zweitfolgenden Monats an die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 weiterzuleiten. Weitere, jedenfalls in den Monatsberichten zu berücksichtigende, Inhalte sind:
- 1. eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der bindenden Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013,
- 2. eine Gegenüberstellung der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente und der Planstellenobergrenzen für das laufende Finanzjahr je Untergliederung sowie
- 3. der Personal- und Pensionsaufwand gemäß § 6 Abs. 3.
In den Quartalberichten sind jedenfalls darüber hinausgehend die Anzahl der Pensionierungen sowie das durchschnittliche Pensionsantrittsalter der Bundesbeamtinnen und -beamten zu berichten.
(4) Im Zuge der Erstellung der Quartalsberichte haben die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis spätestens zum Ende des jeweiligen Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September) eine begründete Prognose über die zukünftige Personalstandsentwicklung in Vollbeschäftigtenäquivalenten zum 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres elektronisch zu übermitteln.
(5) Der Bericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung halbjährlich vorzulegen:
- a) Im Halbjahresbericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist der Personalstand mit Stichtag 1. Juni den Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 bis spätestens zum Ende des 3. Quartals des aktuellen Jahres gegenüberzustellen.
- b) Im Jahresbericht über die Aufnahme- und Pragmatisierungspolitik des Bundes ist der Personalstand mit Stichtag 31. Dezember den Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013bis spätestens zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres gegenüberzustellen. Bei Nichterreichung der Zielwerte nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 hat das betreffende haushaltsleitende Organ gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler bis spätestens zum 10. Februar des Folgejahres eine Begründung zu übermitteln, aus welchen Gründen eine Zielerreichung nicht möglich war.
(6) Das Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen umfasst folgende Berichtspflichten:
- 1. Soll-Ist-Vergleiche und
- 2. Abweichungsanalysen.
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