Vertretung nach außen
§ 16.
(1) Die Vertretung des Ausschusses nach außen obliegt dem Präsidenten des Nationalrates.
(2) Der Ausschuss bedient sich bei der Durchführung seiner Aufgaben der Parlamentsdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20008184
Dokumentnummer
NOR40146144
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