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§ 9 TVV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2025

Alarmsysteme und Notfallpläne

§ 9.

(1) Einrichtungen, bei denen die Regelung der Umgebungsbedingungen sowie Schutzvorrichtungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.

(2) Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.

(3) Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.

(4) Um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen, müssen wirksame Notfallpläne vorhanden sein.

Schlagworte

Heizsystem, Überwachungssystem

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40268509

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