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§ 16 TVV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Umgang

§ 16

Für Einrichtungen sind Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme zu erstellen, die für die Tiere und gegebenenfalls für die Tierversuche und die Dauer der Projekte geeignet sind.

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