vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 TVV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2025

Tränken

§ 14.

(1) Alle Tiere müssen ständig über sauberes Tränkwasser verfügen.

(2) Werden automatische Tränkvorrichtungen verwendet, so sind diese regelmäßig zu kontrollieren, zu warten und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird.

(3) Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.

Schlagworte

Fischart, Amphibienart

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40268510

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte