1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
§ 1.
(1) Gegenstand dieser Verordnung ist der Schutz von Tieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012. Zu diesem Zweck regelt diese Verordnung:
- 1. allgemeine Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren (2. Abschnitt),
- 2. spezielle Vorschriften für bestimmte Tierarten (3. Abschnitt),
- 3. die zulässigen Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren (4. Abschnitt) sowie
- 4. nähere Bestimmungen zu den Projektanträgen (5. Abschnitt).
(2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung ist die Empfehlung 2007/526/EG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, ABl. Nr. L 197 vom 30.7.2007 S. 1 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20008178
Dokumentnummer
NOR40228225
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