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§ 6 LA-V 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft Österreich durch haushaltsführende Stellen

§ 6.

(1) Für die Nutzung von Objekten, deren Verwaltung und bautechnische Betreuung gemäß § 22 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I. Nr. 141/2000, der Burghauptmannschaft Österreich obliegt, ist von den haushaltsleitenden Organen sowie von jenen haushaltsführenden Stellen, denen mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 Aufgaben übertragen wurden, ab 1. Jänner 2015 eine Benützungsvergütung zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Freiflächen und die Liegenschaften KG Ebensee EZ 879, KG Langenstein EZ 526, KG Mauthausen EZ 578 und 598 sowie die KG Innere Stadt EZ 3, Heldenplatz (Burgtor).

(1a) Die Benützungsvergütung für das Jahr 2015 ist von der Burghauptmannschaft Österreich den in Absatz 1 genannten Organen und Stellen entsprechend den in der Anlage enthaltenen Beträgen vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Benützungsvergütung an die haushaltsleitenden Organe kann auf einen einmaligen Betrag im Jahr 2015 beschränkt werden und ist von den genannten Organen und Stellen entsprechend der jeweiligen Zahlungsvorschreibung zu entrichten.

(1b) Die Benützungsvergütung ab dem Jahr 2024 richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Beträgen. Im Übrigen gilt Abs. 1a sinngemäß.

(Anm.: Abs. 1c bis 1e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 83/2024)

(2) Zur Vorbereitung der künftig zu entrichtenden Benützungsvergütung haben die Burghauptmannschaft Österreich und die haushaltsleitenden Organe jeweils für ihren Bereich in Bezug auf jene Liegenschaften gemäß Abs. 1, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Organen des Bundes genutzt werden, Informationen über folgende Leistungsarten zu erheben:

  1. 1. Liegenschaftsnutzung (Nutzflächen),
  2. 2. in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung getätigte bauliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich Höhe der aufgewendeten Kosten, ausgenommen Generalsanierungen,
  3. 3. in den letzten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführte sonstige Investitionen sowohl im Bereich baulicher Maßnahmen (ausgenommen Generalsanierungen), als auch im verwaltungstechnischen Bereich, einschließlich aufgewendeter Kosten,
  4. 4. seit Inkrafttreten des Bundesimmobiliengesetzes getätigte Generalsanierungen,
  5. 5. Liegenschaftsbewirtschaftungskosten (Betriebskosten, sonstige Bewirtschaftungskosten) im Kalenderjahr 2010.

(3) Die haushaltsleitenden Organe haben der Burghauptmannschaft Österreich die jeweils sie betreffenden Daten vollständig und in einer von der Burghauptmannschaft Österreich vorzugebenden Struktur innerhalb der von ihr vorgegebenen Frist zu übermitteln. Die erhobenen Informationen sind von der Burghauptmannschaft Österreich in einem schriftlichen Bericht aufzubereiten. Die Aufbereitung ist zumindest nach Leistungsarten, Liegenschaften (Einlagezahlen, Objekten, wirtschaftlichen Einheiten etc.), haushaltsleitenden Organen sowie in betragsmäßiger Hinsicht zu gliedern. Darüber hinaus kann der Bericht Vorschläge für eine Vereinheitlichung der Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder sonstiger Investitionen, der Tragung von weiteren Liegenschaftsbewirtschaftungskosten sowie über die künftige Benützungsvergütung (Abs. 1) enthalten.

(4) Die Burghauptmannschaft Österreich hat den in Abs. 3 vorgesehenen Bericht den jeweils betroffenen haushaltsleitenden Organen sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Februar 2019 zu übermitteln. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nach Vorliegen des Berichtes nähere Regelungen über die künftig zu entrichtende Benützungsvergütung festlegen.

(5) Die haushaltsleitenden Organe haben Änderungen in den Nutzungsverhältnissen der Burghauptmannschaft Österreich unverzüglich bekannt zu geben.

(6) Die Burghauptmannschaft Österreich hat der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 mit Stichtag 31. Dezember 2018 und gegliedert nach Untergliederungen bekannt zu geben,

  1. 1. für wie viele Objekte Benützungsvergütungen vorgeschrieben wurden,
  2. 2. die Anzahl der Benützungsvergütungs-Vorschreibungen, sowie
  3. 3. in wie vielen Fällen die vorgeschriebenen Benützungsvergütungen nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden.

Schlagworte

Instandhaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

20008168

Dokumentnummer

NOR40260978

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