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§ 6 Verordnung - BMF-BGBl II 2013/488

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.2020

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3

§ 6.

(1) Nimmt der Steuerpflichtige in einem Wirtschaftsjahr (Basisjahr) das Grundpauschale erstmalig in Anspruch, ist er in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen und Aufwendungen, die unter das Mobilitätspauschale und unter das Energie- und Raumpauschale fallen, in gleicher Weise zu behandeln wie im Basisjahr.

(2) Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben unter Zugrundelegung dieser Verordnung auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften freiwillig über, ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben unter Zugrundelegung dieser Verordnung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Schlagworte

Energiepauschale

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20008164

Dokumentnummer

NOR40225686

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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