vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 MVÜ-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Berichterstellung

§ 6

Die Berichte gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der von den haushaltsleitenden Organen in den Anträgen gemäß § 5 zu Verfügung gestellten Informationen zu erstellen. Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden Organe in diesem Zusammenhang auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen ergänzende Informationen nachzureichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)