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§ 3 END-VO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

2. Abschnitt

Standards Netzzutritt

§ 3.

(1) Der Verteilernetzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder dem von ihm Bevollmächtigten innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen einer vollständigen schriftlichen Anfrage für den definierten Leistungsumfang einen schriftlichen Kostenvoranschlag gemäß des § 5 Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979 idF BGBl. I Nr. 109/2022, für das Netzbereitstellungsentgelt auf Basis von Preisen je Leistungseinheit und für das Netzzutrittsentgelt entsprechend der individuellen Inanspruchnahme auf Basis von Preisen je Arbeits- oder Mengeneinheit zu übermitteln. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Der Kostenvoranschlag hat – außer im Falle einer Pauschalierung gemäß § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 – detailliert und nachvollziehbar die wesentlichen Komponenten des zu entrichtenden Netzzutrittsentgeltes zu beinhalten.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat auf vollständige schriftliche Anträge auf Netzzutritt innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags auf Netzzutritt mit einem konkreten Vorschlag die weitere Vorgangsweise betreffend zu reagieren. Er hat dabei insbesondere eine Ansprechperson gegenüber dem Netzbenutzer zu benennen und über die voraussichtliche Dauer bis zur Herstellung des Netzanschlusses zu informieren. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Nach einer weiteren Frist von zwei Wochen hat der Verteilernetzbetreiber ein Angebot für den Netzzutritt zu übermitteln. Dieses Angebot hat insbesondere eine Kostenaufstellung und die Zählpunktbezeichnung zu enthalten. Bei Netzbenutzern, die auf den Netzebenen 1 bis 6 anzuschließen sind, verlängert sich diese Frist auf vier Wochen.

(3) Bei Vorliegen folgender Mindestinformationen ist der Antrag als vollständig zu betrachten:

  1. 1. Name, Anschrift und Kontaktinformationen des Netzbenutzers sowie Anschrift bzw. örtliche Lage der anzuschließenden Anlage;
  2. 2. Bei Entnehmern die Art der Nutzung und die gewünschte Inanspruchnahme des Netzes in kW;
  3. 3. Bei Anlagen von Netzbenutzern mit Stromerzeugungsanlagen die Angabe der netzwirksamen Leistung am Netzanschlusspunkt, der Engpassleistung der Stromerzeugungsanlage; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Modulspitzenleistung;
  4. 4. Bei Anlagen, die auf den Netzebenen 1 bis 6 angeschlossen werden sollen, zusätzlich: Projektpläne und technische Unterlagen, wie vom Verteilernetzbetreiber in geeigneter Weise veröffentlicht.

(4) Sind die Angaben des Netzbenutzers für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichend oder widersprüchlich, hat dieser die benötigten weiteren Angaben und Unterlagen umgehend schriftlich oder elektronisch vom Netzbenutzer anzufordern.

(5) Sind umfangreiche technische Erhebungen für die Bearbeitung der in Abs. 1 genannten Anfragen und die in Abs. 2 genannten Anträge durch den Verteilernetzbetreiber notwendig, so sind die Fristen zur Übermittlung des Kostenvoranschlags gemäß Abs. 1 und zur Übermittlung des Angebots für den Netzzutritt gemäß Abs. 2 gehemmt, bis diese technischen Erhebungen abgeschlossen sind.

(6) Die vertragliche Zusage für den Netzzutritt muss mindestens zwölf Monate ab Vertragsabschluss gültig bleiben. Die Gültigkeitsdauer ist auf schriftlichen Antrag des Netzbenutzers zu verlängern, wenn sich die Errichtung oder Fertigstellung der Anlage aus Gründen verzögert, die nicht im Einflussbereich des Netzbenutzers liegen. Die Verlängerung muss für mindestens zwölf Monate gewährt werden; bei Netzanschlüssen auf den Netzebenen 1 bis 6 für mindestens 24 Monate.

(7) Bei Anschluss von Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW und mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 hat der Verteilernetzbetreiber ab Einlangen der Meldung der ordnungsgemäßen Fertigstellung der Stromerzeugungsanlage und der Bestätigung der Anmeldung der Einspeisung beim Lieferanten die Betriebserlaubnis ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erteilen. Für alle anderen Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf der Netzebene 7 beträgt diese Frist vier Wochen. Bei Stromerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt auf den Netzebenen 1 bis 6 beträgt diese Frist acht Wochen. Wird der Netzzutritt in Abwesenheit des Netzbenutzers hergestellt, ist dieser über die Durchführung umgehend schriftlich zu informieren. Ist für die Durchführung des Netzzutritts die Anwesenheit des Netzbenutzers erforderlich, gilt § 11 Satz 1 sinngemäß. Die Betriebserlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn die vereinbarten Bedingungen gemäß Vertrag, Marktregeln und technischen Regelwerken seitens des Netzbenutzers eingehalten werden.

Schlagworte

Arbeitseinheit

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40258061

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