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§ 14 END-VO 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Kennzahlen Überwachung der Einhaltung der Standards

§ 14.

(1) Zur Überwachung der Einhaltung der im 2. Abschnitt definierten Standards sind folgende Kennzahlen von Verteilernetzbetreibern zu erheben, jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie in geeigneter Weise, jedenfalls aber auf der Internetpräsenz des Verteilernetzbetreibers, von jedem Verteilernetzbetreiber individuell zu veröffentlichen:

  1. 1. Anzahl und Anteil (in % unter Angabe der Gesamtzahl) der Nichteinhaltung der in §§ 3 bis 6, 7 Abs. 1 bis 3 und §§ 9 bis 12 genannten Standards sowie Angabe von Gründen bei Nichteinhaltung;
  2. 2. Anzahl der vollständigen Anträge auf Netzzutritt unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Belieferung und Einspeisung sowie Netzebenen;
  3. 3. Anzahl der Anträge auf Netzzugang unter Angabe der Bearbeitungsdauer getrennt nach Belieferung und Einspeisung, Netzebenen sowie Art des Anschlusses (aktiv, inaktiv, neu);
  4. 4. Anzahl der Anfragen für Kostenvoranschläge gemäß § 3 Abs. 1 unter Angabe der Bearbeitungsdauer aufgeschlüsselt nach Netzebenen und Lastprofiltyp sowie Art des Kostenvoranschlags (pauschaliert, kostenorientiert);
  5. 5. Anzahl der durchgeführten Netzrechnungskorrekturen mit Bearbeitungsdauer;
  6. 6. Anteil (in %) der korrigierten Rechnungen bezogen auf die Gesamtzahl der gelegten Rechnungen;
  7. 7. die durchschnittliche kundengewichtet ermittelte Nichtverfügbarkeit SAIDI gerechnet auf Basis der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt gemäß folgender Formel: SAIDI = Σ(ri*Ni)/NT. Versorgungsunterbrechungen bedingt durch regional außergewöhnliche Ereignisse sind nicht zu berücksichtigen.
  8. 8. die durchschnittliche leistungsgewichtet ermittelte Nichtverfügbarkeit ASIDI gerechnet auf Basis der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen basierend auf einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt gemäß folgender Formel: ASIDI = Σ(ri*Li)/LT. Versorgungsunterbrechungen bedingt durch regional außergewöhnliche Ereignisse sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die gemäß § 7 Abs. 4 und 5 vorgegebenen Standards in geeigneter Weise nachzuweisen. Dafür sind die folgenden Daten für jede Versorgungsunterbrechung auf der Hoch- und Mittelspannungsebene von mehr als einer Sekunde zu erheben und der Regulierungsbehörde jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln: Angabe ob geplante oder ungeplante Versorgungsunterbrechung unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer, der Anzahl und installierte Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen.

(3) Der Verteilernetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde den gemäß § 8 vorgegebenen Standard jährlich zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr in geeigneter Weise nachzuweisen. Jeder Verteilernetzbetreiber, der keine eigene Messung durchführt, hat zumindest eine für sein Netzgebiet repräsentative Messung nachzuweisen. Koordinierte Messungen der Verteilernetzbetreiber im gesamten Bundesgebiet sind zulässig. Die Messungen sind in folgendem Modus durchzuführen

  1. 1. Es sind jährlich Messungen an 360 verschiedenen Messstellen im gesamten Bundesgebiet für mindestens drei aufeinander folgende Wochen durchzuführen. Die Auswahl dieser Messstellen erfolgt jährlich basierend auf einem statistischen, dem Stand der Technik entsprechenden Auswahlverfahren, das der Regulierungsbehörde vorzulegen und mit ihr abzustimmen ist. 40 weitere Messstellen sind jedes Jahr in den gleichen drei Kalenderwochen zu messen. Die Auswahl dieser Messstellen ist zu begründen und der Regulierungsbehörde vorzulegen und mit ihr abzustimmen.
  2. 2. In allen Umspannwerken des gesamten Bundesgebiets sind gemäß § 16 Abs. 3 die Messungen von Spannungseinbrüchen, -erhöhungen sowie -unterbrechungen ganzjährig und durchgehend durchzuführen.

(4) Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Verteilernetzbetreiber für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.

Schlagworte

Spannungserhöhung, Spannungsunterbrechung, Hochspannungsebene, Netzebene

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

20008149

Dokumentnummer

NOR40258064

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