Bereitschaftsentschädigung
§ 3.
Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG
- für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG und
- für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
- an Werktagen 0,5 vT
- an Sonn- und Feiertagen 0,7 vT.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019
Gesetzesnummer
20008135
Dokumentnummer
NOR40145282
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