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§ 25 GTelG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2020

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 25.

Wer entgegen § 16 Abs. 3 eine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226805

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