Grundlagen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
§ 12.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Kontinuität der Behandlung und der Patient/inn/en/sicherheit grenzüberschreitend zu unterstützen und die dafür erforderlichen, insbesondere technischen Grundlagen, zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2024
Gesetzesnummer
20008120
Dokumentnummer
NOR40226792
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