Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 16.
Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 14 zu sammeln und diese zu übermitteln an
- 1. das Bundesministerium für Gesundheit,
- 2. die Europäische Kommission,
- 3. zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
- 4. die Stiftung Eurotransplant International.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008119
Dokumentnummer
NOR40144665
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