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§ 6 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Mitteilungen

§ 6

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere

  1. 1. der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
  2. 2. der Wahlkommission an die Österreichische Tierärztekammer oder deren Organe,
  3. 3. der Österreichischen Tierärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
  4. 4. der Österreichischen Tierärztekammer an die Wahlkommission und
  5. 5. von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Österreichische Tierärztekammer

    sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, der Empfängerin bzw. dem Empfänger entweder persönlich oder durch Boten zu überbringen oder an die Empfängerin bzw. den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Wege automationsgestützter Datenübertragung zu übermitteln.

(2) Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 25 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.

(3) Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn

  1. 1. die Empfängerin bzw. der Empfänger dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
  2. 2. die Empfängerin bzw. der Empfänger Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

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