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§ 22 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 22

(1) Unmittelbar nach dem Ende der Einreichfrist hat die Wahlkommission die vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe nachweislich schriftlich mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(2) Die Wahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb drei Tage nach Ende der Einreichfrist oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln.

(3) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die

  1. 1. verspätet vorgelegt wurden,
  2. 2. nicht die erforderliche Anzahl an wahlwerbenden Personen (§ 21 Abs. 3 erster Satzt) enthalten.

(4) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.

(5) Weisen mehrere verschiedene Wahlvorschläge desselben Wahlkörpers den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der gestellten Frist ihre Entscheidung nicht bekannt, so ist sie aus den später eingebrachten Wahlvorschlägen zu streichen. Für diese Änderung eines Wahlvorschlags ist keine Unterschrift der kandidierenden Personen erforderlich. Die Zustellungsbevollmächtigten der von der Entscheidung berührten Wahlvorschläge sind hiervon nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(6) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung der Wahlvorschläge ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Wird kein Wahlvorschlag vorgelegt oder reichen die gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um alle zu wählenden Funktionen (Delegierte und Stellvertreterinnen/Stellvertreter) zu besetzen, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung von neuem einzuleiten.

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