Auflegung der Wählerevidenzen
§ 18
(1) Die Ausdrucke der Wählerevidenzen sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag am Sitz der Österreichischen Tierärztekammer sowie in den Landesgeschäftsstellen der Österreichischen Tierärztekammer – sofern solche nicht eingerichtet sind, an einer anderen von der Wahlkommission festgelegten, geeigneten Stelle – im jeweiligen Bundesland zur öffentlichen Einsicht und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs aufzulegen. In den Bundesländern ist – neben den Ausdrucken der Wählerevidenzen der Abteilungen – hinsichtlich der Wahl der/des Landesdelegierten nur der Ausdruck der für das betreffende Bundesland erstellten Wählerevidenz aufzulegen.
(2) Die Auflegung der Wählerevidenzen gemäß Abs. 1 ist unter Hinweis
- 1. auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme sowie
- 2. auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung
im Internet gemäß § 3 kundzumachen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerevidenzen an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind Streichungen gemäß § 17 Abs. 4 sowie offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltend insbesondere auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten; diese können von der Wahlkommission unter Befassung der Österreichischen Tierärztekammer berichtigt werden.
(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten dürfen Kopien der Wählerevidenzen während der Auflagefrist auch im Mitgliederbereich der Homepage der Österreichischen Tierärztekammer zugänglich gemacht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)