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§ 58 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Anrechnung anderer Ausbildungen

§ 58

Für die Anrechnung ziviler Ausbildungen auf militärische Befähigungen sowie im Ausland erworbener militärischer Befähigungen auf Befähigungen nach dieser Verordnung hat der Fachsenat nach § 6 für jeden in Betracht kommenden Fall oder jede in Betracht kommende Fallgruppe eine Empfehlung zu beschließen.

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