vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 54 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

5. Abschnitt

Militär-Flugmeteorologiepersonal Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal

§ 54

(1) Für den Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht

  1. 1. die Grundbefähigung mit den Bereichen
  1. a) Militär-Meteorologe,
  2. b) Militär-Wetterberater,
  3. c) Militär-Wetterberatungsassistent und
  4. d) Militär-Wetterbeobachter

    sowie

  1. 2. die Lehrbefähigung einschließlich der Grundlagenoption.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises und Eintragung des Bereiches zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis einzutragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)